Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen
TMS-Hamburg Technical Marine Services GmbH
Stand 01/2020
1. Geltungsbereich
1.1
Unsere Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen („Lieferbedingungen“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden. Diese Lieferbedingungen gelten jedoch nur, wenn der Kunde ein Unternehmer im Sinn von § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.2
Diese Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt und nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Unsere Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung und/oder Leistung vorbehaltlos ausführen.
1.3
Sofern nichts anderes vereinbart, gelten diese Lieferbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung auch für gleichartige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumente oder sonstige Produktbeschreibungen überlassen, es sei denn diese werden ausdrücklich von uns als bindend gekennzeichnet.
2.2
Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach Zugang bei uns anzunehmen.
2.3
Angaben von uns zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (bspw. Gewichte, Maße Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und sonstige technische Daten) sowie Darstellungen desselben (insbesondere Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgebend, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung erforderlich macht. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
2.4
Wir behalten und das Eigentum oder die Urheberrechte an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf solche Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Zustimmung als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von uns diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.
3. Preise / Zahlungsbedingungen
3.1
Unsere Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
3.2
Der Kaufpreis ist innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung der Ware zu zahlen. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Es gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins gemäß § 353 HGB unberührt.
3.3
Beim Versendungskauf (Ziffer 4.1 S. 2) trägt der trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer gegebenenfalls vom Kunden gewünschten Transportversicherung.
3.4
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist. Darüber hinaus ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
3.5
Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
4. Lieferungen; Liefer- und Leistungsfristen und -termine
4.1
Lieferungen erfolgen ab Werk. Auf Verlangen des Kunden wird die Ware auf dessen Kosten und Gefahr an einen anderen Bestimmungsort versandt. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insb. Transportunternehmen, Transportweg und Verpackung) selbst zu bestimmen. Sofern Versendung vereinbart worden ist, beziehen sich die Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
4.2
Die Sendung wird von uns nur auf Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
4.3
Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.
4.4
Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist.
4.5
Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe Ziffer 7 dieser Lieferbedingungen beschränkt.
4.6
Verpackungen nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Kunden. Ausgenommen hiervon sind Transportverpackungen nach der Verpackungsverordnung. Die zurückgegebenen Transportverpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlichen Verpackungen sortiert sein.
5. Erfüllungsort; Gefahrübergang
5.1
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schulden wir auch die Installation oder sonstige Leistungen vor Ort, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation bzw. die betreffende Leistung zu erfolgen hat.
5.2
Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (zB Versand oder Installation) übernommen haben. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und wir dies dem Kunden angezeigt haben.
5.3
Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend.
6. Mängelgewährleistung
6.1
Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
6.2
Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Soweit eine Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach den gesetzlichen Bestimmungen zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter, auf die uns der Kunde nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir jedoch keine Haftung.
6.3
Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferungen gemäß § 377 HGB auf Mängel zu untersuchen. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor dem Einbau oder der Verarbeitung zu erfolgen.
6.4
Sofern ein Mangel vorliegt und rechtzeitig gerügt worden ist, sind wir zunächst berechtigt, nach unserer Wahl innerhalb einer von dem Kunden zu setzenden angemessenen Frist die Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder der Lieferung einer mangelfreien Sache vorzunehmen, wobei uns mindestens zwei Nacherfüllungsversuche zustehen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
6.5
Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung von dem Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, dann ist der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) zu verlangen.
6.6
Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche aufgrund eines Mangels stehen dem Kunden nur nach Maßgabe der Ziffer 7 dieser Lieferbedingungen zu.
6.7
Die allgemeine Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, sofern eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vereinbart ist, ab Abnahme.
6.8
Die vorstehenden Verjährungsfristen gemäß Ziffer 6.7 gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
6.9
Die vorstehenden Verjährungsfristen gemäß Ziffern 6.7 und 6.8 gelten nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß 7.2. Diese verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.
7. Haftung
7.1
Schadensersatzansprüche gegen uns bestehen nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen dieser Ziffer 7 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
7.2
Wir haften nach den gesetzlichen Vorschriften für schuldhaft verursachte Schäden an Leben, Körper und Gesundheit und bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
7.3
Im Übrigen ist unsere Haftung für Schäden ausgeschlossen, es sei denn, wir haben schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. In diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und auch vertrauen darf.
7.4
Im Falle der einfach fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung für mittelbare und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind zudem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
7.5
Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten Leistungsumfang gehört, geschieht dies unter Ausschluss jeglicher Haftung.
7.6
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
8. Rücktritt / Kündigung
Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht (insbesondere gemäß §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1
Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.
9.2
Bei vertragswidrigen Verhalten des Kunden, insbesondere im Falle des Zahlungsverzuges, sind wir berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen. In unserem Verlangen auf Herausgabe der gelieferten Ware liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der gelieferten Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
9.3
Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschl. Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
9.4
Die Verarbeitung oder Umbildung unserer Ware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird unsere Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
9.5
Wird unsere Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleieigentum oder Miteigentum für uns.
9.6
Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware stets voll gegen die üblichen Risiken versichert zu halten und uns dies auf Verlangen nachzuweisen. Der Kunde tritt hiermit seine evtl. Versicherungsansprüche an uns ab.
9.7
Übersteigt der Wert der uns gewährten Sicherheiten unsere Gesamtforderungen um mehr als 25 %, sind wir auf Verlangen des Kunden verpflichtet, entsprechende Sicherheiten freizugeben bzw. rückzuübertragen; die Auswahl der Sicherheiten obliegt uns.
10. Gerichtsstand; geltendes Recht
10.1
Für diese Lieferbedingungen und die Vertragsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
10.2
Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten, einschließlich etwaiger deliktischer Ansprüche, ist Pinneberg. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klagen am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
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